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Netznutzung Strom

Der Netzzugang ist im Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) und dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) sowie den auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen geregelt.

Im Netznutzungsvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Netznutzung geregelt, wie

  • die Nutzung des Verteilernetzes zur Entnahme elektrischer Energie und
  • die Durchführung des Messstellenbetriebes für konventionelle Messtechnik durch den Netzbetreiber in der Marktrolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber.

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat den Netznutzungs- bzw. Lieferantenrahmenvertrag Strom nebst Anlagen (BNetzA-Mustervertrag) für die Netznutzung zur Entnahme von Elektrizität festgelegt, den die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtend anzubieten haben.

Nebenstehend finden Sie die Netznutzungsentgelte im Stromnetz der Stadtwerke Löbau GmbH.

Die Netznutzungsentgelte sind von den Netznutzern oder Lieferanten an die Stadtwerke Löbau GmbH abzuführen. Die Kalkulation erfolgt nach der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV) vom 25.07.2005.

Der Landesregulierungsbehörde Sachsen wurden die Netznutzungsentgelte Strom der Stadtwerke Löbau GmbH 2023 angezeigt.

Somit gelten die nebenstehenden veröffentlichten Entgelte.

Nebenstehend finden Sie das Kontaktdatenblatt Strom der Stadtwerke Löbau GmbH und das Zertifikat für die Marktkommunikation per EDIFACT-Format.

Individuelle Netzentgelte

§ 19 Abs. 2 StromNEV

  • Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV können nach Erfüllung der Voraussetzungen mit dem Netzbetreiber vereinbart werden.
  • Das jeweils gültige Hochlastfenster des Netzbetreibers ist bei Anwendung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV zu berücksichtigen.

§ 19 Abs. 3 StromNEV (singuläre Netznutzung)

  • Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 3 StromNEV können nach Erfüllung der Voraussetzungen mit dem Netzbetreiber vereinbart werden.
  • Dies ist nur für Kunden ab der Mittelspannungsebene aufwärts möglich.

§ 19 Abs. 4 StromNEV

  • Individuelle Netzentgelte für Stromspeicher nach § 19 Abs. 4 StromNEV können nach Erfüllung der Voraussetzungen mit dem Netzbetreiber vereinbart werden.
  • Dieses individuelle Netzentgelt besteht ausschließlich aus dem Leistungspreis für Kunden mit Lastgangmessung (Benutzungsdauer > 2.500 h) reduziert auf den Anteil der nicht zurückgespeisten Strommenge (Speicherverlust) an der Bezugsmenge.

Im Netzgebiet der Stadtwerke Löbau GmbH erfolgen die Belieferung von Lastprofilkunden mit Arbeitszählung und die Abrechnung mit dem Lieferanten auf Basis des Lastprofilverfahrens nach dem synthetischen Modell. Es kommen gemäß Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) folgende Lastprofile zur Anwendung:

  • Haushaltsbedarf
  • gewerblicher und sonstiger Bedarf
  • unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
  • Bandlast

Das zugeordnete Lastprofil ist Gegenstand des Netznutzungsvertrages je Zählpunkt.

Für die Abrechnung der Mehr-/Mindermengen werden die vom BDEW veröffentlichten Preise angewendet.

http://www.bdew.de/bdew.nsf/id/DE_Mehr-_Mindermengenabrechnung

Nach § 36 Absatz 2 Satz 1 EnWG ist der Grundversorger jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung im Sinne § 18 Abs. 1 EnWG sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen, sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Als Grundversorger im Stromnetzgebiet der Stadtwerke Löbau GmbH wurde für die drei Kalenderjahre 2022 bis 2024 der Stromlieferant

Stadtwerke Löbau GmbH, Georgewitzer Straße 54, 02708 Löbau

zum 1. Juli 2021 festgestellt.

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